AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den kaufmännischen Geschäftsverkehr
mit Auftraggebern für Lieferungen und Leistungen

I. Geltungsbereich:

1.) Persönlicher Geltungsbereich/kaufmännischer Geschäftsverkehr:

Die nachfolgenden AGB gelten für den kaufmännischen Geschäftsverkehr. Es wird vermutet, dass ein Kleingewerbetreibender, mit dem MTS unter Zugrundelegung dieser AGB einen Vertrag geschlossen hat, sich nach außen hin als Kaufmann geriert hat, so dass die nachfolgenden AGB auch für einen Kleingewerbetreibenden gelten, es sei denn, er weist nach, dass MTS zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages das Fehlen der Kaufmannseigenschaft gekannt hat.
 

2.) Sachlicher Geltungsbereich:
Die nachfolgenden AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die von MTS an deren Auftraggeber erbracht werden, gleich, ob diese dem Vertragstyp des Dienstvertrages, des Werkvertrages, des Kaufvertrages, des Leasingvertrages oder einem anderen oder einem gemischten Vertragstyp zuzuordnen sind. Sie gelten nur eingeschränkt, soweit MTS dem jeweiligen Auftraggeber speziellere AGB - beispielsweise für Software-Lizenzen - ausgegeben hat, und diese spezielleren AGB eine Frage erstmalig oder abweichend regeln.

3.) Zeitlicher Geltungsbereich:
Die nachfolgenden AGB gelten ab dem 01. Juli 2010 für alle Geschäftsbeziehungen von MTS, unabhängig davon, ob es sich um Rahmenverträge, einzelne Verträge oder neue oder wiederholte Verträge handelt, bei denen auf die AGB nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird. Vielmehr genügt es, dass einem Auftraggeber vor oder nach dem Vertragsschluss diese AGB zur Kenntnis gegeben worden sind, oder dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte, und er ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

4.) Örtlicher Geltungsbereich:
Die nachfolgenden AGB gelten in Deutschland, im EU-Ausland und im Nicht-EU-Ausland uneingeschränkt, soweit nicht mit Rücksicht auf die besonderen Gegebenheiten der Gesetzgebung und Rechtsprechung des Sitzstaates des Auftraggebers in einem "Anhang" zu diesen AGB Abweichungen ausdrücklich geregelt und gesondert unterschrieben sind.

5.) Abwehr von AGB des Auftraggebers:
Die nachfolgenden AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, gleich unter welcher Bezeichnung, gleich ob MTS bekannt oder unbekannt, werden nicht Vertragsbestandteil.

II. Leistungsinhalt (vgl. auch oben I. und unten XVI.):

6.) Leistungsumfang:
Der Leistungsumfang der Leistungen von MTS bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung, die zugleich als Leistungsverzeichnis gilt. MTS ist nicht verpflichtet, zusätzliche Leistungen oder Nebenleistungen zu erbringen, die sich nicht unmittelbar aus der Auftragsbestätigung oder deren "Anlagen" ergeben. Es wird vermutet, dass die Auftragsbestätigung und deren "Anlagen" vollständig und richtig sind und den Leistungsgegenstand korrekt wiedergeben.

7.) Einweisung, Schulung und Datenpflege:
MTS schuldet ohne gesonderte Vereinbarung keine Einweisung des Auftraggebers, keine Schulung seines Personals und keine Datenpflege für den Auftraggeber.

8.) Schriftform:
Der Leistungsinhalt wird durch die Auftragsbestätigung und deren "Anlagen" endgültig, abschließend und vollständig geregelt. Jede Abweichung von diesen AGB oder von der Auftragsbestätigung im Einzelfall bedarf der Schriftform. Die Schriftform kann auch nur durch eine schriftliche Vereinbarung ganz oder teilweise aufgehoben werden. Bei der Kommunikation im Rahmen der Durchführung des Vertrages genügt hingegen die Textform Es wird vermutet, dass mündliche Zusicherungen, Nebenabreden, Ergänzungen, Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen nicht vereinbart worden sind.

III. Vertragsschluss:

9.) Angebote in Anzeigen, Prospekten und Preislisten:
"Angebote" in Anzeigen, Prospekten, Preislisten und vergleichbaren Werbemitteln, gleich in welchem Medium, gelten nicht als "Angebot" im Rechtssinne und sind freibleibend.

10.) Freibleibende Angebote:
Individuelle "Angebote" von MTS an den Auftraggeber sind freibleibend. Dessen "Annahme" ist als "Angebot" und Aufforderung von MTS zur "Annahme" zu verstehen. MTS erklärt die "Annahme" eines solchen "Angebots" durch die "Auftragsbestätigung", die MTS an den Auftraggeber versendet. Bis zu diesem Zeitpunkt tritt für MTS keine rechtliche Bindung ein. Demgegenüber ist der Auftraggeber so lange ein sein Angebot gebunden, wie nach den gewöhnlichen Umständen mit einer Annahme durch MTS zu rechnen ist.

11.) Vertragsschluss:
Ein Vertrag ist geschlossen, wenn die Auftragsbestätigung von MTS dem Auftraggeber zugegangen ist. Im Falle von E-Mail-Kommunikation genügt der Eingang einer E-Mail auf dem Server des Providers des Auftraggebers, sofern dieser nicht über einen eigenen Server verfügt.

IV. Preise:

12.) Nettopreise:
Alle Preise von MTS sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der auf diese Preise zu entrichtenden Umsatzsteuer.

13.) Umsatzsteuer/sonstige Steuern und Zölle:
Der Auftraggeber trägt die Umsatzsteuer sowie alle sonstigen Steuern und Ein- oder Ausfuhrzölle, die auf Lieferungen und/oder Leistungen von MTS entfallen, soweit die Steuern oder Zölle unmittelbar an den Umsatz zwischen MTS und dem Auftraggeber oder an einer Grenzüberschreitung der Lieferung und/oder Leistung zwischen MTS und dem Auftraggeber anknüpfen. Soweit MTS diese Abgaben selbst gegenüber einer Behörde zu entrichten hat, hat MTS Anspruch darauf, dass die Steuer oder der Zoll von dem Auftraggeber an MTS bezahlt werden, bevor MTS die Abgabe an die Behörde abzuführen hat.

14.) Preisliste und Listenpreise:
MTS wird gegenüber seinen Auftraggebern von Zeit zu Zeit Preislisten publizieren, die mit der Versendung einer solchen Preisliste von MTS an den Auftraggeber per E-Mail als zugegangen gelten. Soweit in einer Auftragsbestätigung nicht anderen Preise für Lieferungen und Leistungen individuell vereinbart werden, gelten die Preise der jeweils jüngsten publizierten Preisliste als vereinbart und sind von dem Auftraggeber an MTS zu entrichten.

15.) Agenturleistungskosten:
Agenturleistungen, die MTS nicht selbst erbringt, sondern durch Agenturen erbringen lässt, sind durch die mit MTS vereinbarten Preise keinesfalls abgegolten, sondern als Auslagen von MTS vom Auftraggeber zu erstatten. Soweit Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse zu entrichten sind, werden diese vom Auftraggeber getragen. Satz-, Foto- und Reproduktionskosten sowie technische Fremdleistungen treffen den Auftraggeber.

16.) Zusatzkosten:
Zusätzliche Kosten, die durch die Vertragsdurchführung entstehen, insbesondere Kosten für Verpackung, Transport, Versendung, Zustellung, Versicherung, Reise- und Übernachtungskosten und vergleichbare Kosten, sind durch die mit MTS vereinbarten Preise keinesfalls abgegolten, sondern als Auslagen von MTS vom Auftraggeber zu erstatten. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist MTS indes nur verpflichtet, wenn dies zwischen MTS und dem jeweiligen Auftraggeber in einer Rahmenvereinbarung oder in dem jeweiligen Einzelvertrag ausdrücklich festgehalten ist.

17.) Kosten für Auftragsänderungen/Mehraufwand:
Soweit der Auftraggeber seinen Auftrag erweitert, einschränkt, mit einer neuen Erledigungsfrist versieht oder sonst ändert, gilt dies als neuer Auftrag, der seinerseits der Annahme bedarf. Für diesen neuen Auftrag darf MTS auch ohne ausdrückliche Vereinbarung den Mehraufwand an Einzelleistungen gemäß der Preisliste abrechnen. Dies gilt insbesondere für Änderungen an der Konzeption, am Text, am Layout und für die Anfertigung einer neuen Reinzeichnung.

18.) Preisänderungen/Preisanpassungen:
Die durch Übersendung einer Preisliste vereinbarten Preise von MTS sind bis zur Publikation der nächsten Preisliste gültig, die dann für neue Aufträge gilt. Die neue Preisliste gilt auch für laufende Aufträge, wenn zwischen dem Vertragsschluss und der Ausführung des Auftrages ein Zeitraum von mehr als vier Monaten liegt. In diesem Fall kann MTS durch die Übersendung einer neuen Preisliste den Preis im Rahmen einer angemessenen Preisanpassung einseitig ändern.

V. Zahlung:

19.) Vorschuss:
MTS hat vor Ausführung eines Auftrages einen Anspruch auf einen bei Vertragsschluss sofort fälligen Vorschuss von 65 % der Auftragssumme.

20.) Fälligkeit:
Die restliche Auftragssumme (35 %) ist nach Durchführung der Lieferung oder Leistung sofort zur Zahlung fällig und kann schon zuvor in Rechnung gestellt werden. Bei vorzeitiger Rechnungsstellung tritt die Fälligkeit der Rechnung mit der vollständigen Durchführung der Lieferung oder Leistung ein. Die Fälligkeit wird nicht dadurch gehindert, dass der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung als fehlerhaft rügt, wenn unstreitig ist, dass die Lieferung oder Leistung durch MTS vollständig erbracht, insbesondere eine Dienstleistung abgeschlossen, ist. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist ein Verkauf, eine Verpfändung ausgeschlossen.

21.) Abnahme/Abnahmeverpflichtung:
Soweit auf eine Leistung von MTS nicht Dienst-, sondern Werkvertragsrecht Anwendung finden kann, ist der Auftraggeber von MTS dazu verpflichtet, jede erbrachte Leistung oder Teilleistung unverzüglich abzunehmen. Unbeschadet dessen tritt Fälligkeit bereits mit der Erbringung der Leistung und nicht erst mit deren Abnahme ein.

22.) Mitwirkungspflicht:
Soweit es für die Durchführung einer Lieferung oder Leistung auf die Mitwirkung des Auftraggebers von MTS ankommt, ist dieser zur Mitwirkung verpflichtet. Unterbleibt die gebotene Mitwirkung trotz Aufforderung durch MTS, so gilt die Annahme der Lieferung oder Leistung als verweigert, der Auftraggeber gilt als im Annahmeverzug und die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers als fällig. Nicht abgerufene Leistungen sind gleichwohl zu vergüten.

23.) Skonti:
MTS räumt seinen Auftraggebern keine Skonti ein. Es besteht kein Recht des Auftraggebers zur Kürzung von Rechnungen wegen des Zeitpunkts oder der Art der Zahlung. Dies gilt auch bei der Zahlung mit Kreditkarte.

24.) Zahlungseingang:
Eine Zahlung durch Überweisung gilt als eingegangen, wenn der Rechnungsbetrag bei MTS gutgeschrieben ist. Eine Zahlung durch Bankeinzug gilt als eingegangen, wenn der Rechnungsbetrag bei MTS endgültig und unwiderruflich gutgeschrieben ist. Eine Zahlung durch Scheck gilt als eingegangen, wenn der Rechnungsbetrag endgültig und frei verfügbar gutgeschrieben ist. Eine Zahlung in bar oder mit Kreditkarte gelten als sofort eingegangen; es wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass außer dem Alleingeschäftsführer von MTS keine andere Person zur Empfangnahme von Zahlungen berechtigt ist.

VI. Zahlungsverzug:

25.) Verzug:
Mit Eintritt der Fälligkeit gerät der Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht binnen 10 Bankarbeitstagen den Zahlungseingang bei MTS bewirkt. Einer Mahnung bedarf es hierzu nach Rechnungsstellung nicht mehr.

26.) Verzugszinsen:
Ab dem Eintritt des Verzuges sind fällige Beträge mit einem Zinssatz von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. MTS bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

27.) Mahngebühren:
MTS wird nach Eintritt des Verzuges wie folgt mahnen und folgende Mahngebühren in Rechnung stellen: 1. Mahnung nach 2 Wochen: 10,00 € netto. 2. Mahnung nach 3 Wochen: 15,00 € netto. 3. Mahnung nach 4 Wochen: 20,00 € netto. Spätestens nach der 4 Woche wird die offene Forderung zum Inkasso an einen Rechtsanwalt übergeben. MTS behält sich aber vor, im Einzelfall von diesem Mahnschema abzuweichen und die offene Forderung bereits vorher zum Inkasso an einen Rechtsanwalt zu übergeben. Mahngebühren fallen insoweit nicht an. Der Auftraggeber hat jedoch die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen, die je nach der Höhe der offenen Forderung deutlich höher sein können als die Gebühren einer 1., 2. oder 3. Mahnung durch MTS selbst. MTS behält sich vor, einen höheren Schaden als die Mahngebühren durch das Erfordernis einer Mahnung nachzuweisen, insbesondere bei Adressrecherchen.

28.) Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung:
Übergibt MTS eine offene Forderung einem Rechtsanwalt zum Inkasso, so werden für diesen Fall zwischen MTS und dem Auftraggeber aus einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 Gebühren 1,3 Geschäftsgebühren nach RVG als angemessene Vergütung des Rechtsanwalts, die der Auftraggeber an MTS zu erstatten hat, vereinbart.

29.) Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung:
Übergibt MTS eine offene Forderung einem Rechtsanwalt zur Verfolgung durch Mahnbescheid oder Klage, so wird für diesen Fall zwischen MTS und dem Auftraggeber vereinbart, dass die außergerichtlichen Gebühren des Rechtsanwalts nicht auf die gerichtlichen Gebühren des Rechtsanwalts angerechnet werden sollen, und dass der Auftraggeber diese höheren Gebühren an MTS zu erstatten hat.

30.) Fälligstellung im Verzug:
Gerät der Auftraggeber von MTS mit einer Zahlung auf eine offene Forderung mehr als 4 Wochen in Verzug, so behält sich MTS vor, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

VII. Rücktritt, Kündigung und Storno:

31.) Rücktrittsrecht von MTS:
MTS hat das Recht, von einem Auftrag oder von einer Geschäftsbeziehung insgesamt zurück zu treten, wenn sich die Bonität oder Liquidität eines Auftraggeber so verschlechtert, dass die Bezahlung laufender oder künftiger Aufträge gefährdet erscheint. MTS hat den Beweis einer verschlechterten Bonität oder Liquidität erbracht, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung auf eine offene Forderung mehr als 4 Wochen oder mit der Zahlung auf mehrere offene Forderung jeweils mehr als 2 Wochen in Verzug ist. MTS behält in diesem Fall einen Anspruch auf Teilvergütung für die bereits ausgeführten Lieferungen und Leistungen, unabhängig davon, ob diese für den Auftraggeber wirtschaftlich sinnvoll verwendbar sind. Der Auftraggeber kann den Rücktritt durch sofortige Zahlung auf alle noch offenen Forderungen von MTS abwenden.

32.) Eingeschränktes Rücktrittsrecht des Auftraggebers:
Die Lieferungen und Leistungen von MTS sollen vorrangig nach Dienstvertragsrecht, Leasingrecht, Mietrecht und Kaufvertragsrecht und nur ausnahmsweise nach Werkvertragsrecht beurteilt werden. Soweit dem Auftraggeber aus Werkvertragsrecht oder ausnahmsweise aus dem Recht der anderen Vertragstypen ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zustehen kann, soll dieses ausgeschlossen sein.

33.) Kündigung aus wichtigem Grund:
Das Recht beider Seiten, den Vertrag durch Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu beenden, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

34.) Stornogebühren:
Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber ausnahmsweise vor Ausführung storniert, so stehen MTS mindestens folgende Stornogebühren pauschal zu, wobei es MTS vorbehalten bleibt, einen höheren Schaden nachzuweisen:
Bis 14 Tage vor Ausführung: 10 % der Auftragssumme;
bis 7 Tage: 20 %;
bis 6 Tage: 30 %;
bis 5 Tage: 40 %;
bis 4 Tage: 50 %;
bis 3 Tage: 60 %;
bis 2 Tage: 70 %,
bis 1 Tag: 80 %,
am Tag der Ausführung: 100 %.

VIII. Leistungserbringung:

35.) Lieferung und Leistung:
MTS erbringt ihre Lieferungen und Leistungen entsprechend der jeweiligen Auftragsbestätigung und deren "Anhängen".

36.) Liefer- und Leistungstermine:
Liefer- und Leistungstermine sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich zum Gegenstand der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung gemacht worden sind.

37.) Vorbehalt der Selbstbelieferung:
Lieferungen, sowie Leistungen durch Dritte, stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung sowie der Leistungserbringung durch die jeweiligen Dritten. MTS steht insoweit dafür ein, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Lieferung und/oder Leistung von dem Dritten zu erhalten.

38.) Nachfristsetzung:
Soweit kein absolutes Fixgeschäft vorliegt, welches der Auftraggeber zu beweisen hat, steht MTS bei Verzögerung von Lieferungen und/oder Leistungen das Recht zu, von dem Auftraggeber eine angemessene Nachfristsetzung zu verlangen.

39.) Teillieferungen und Teilleistungen:
MTS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit nicht die teilweise Lieferung oder Leistung für den Auftraggeber wirtschaftlich wertlos ist.

40.) Transportrisiko:
Transport oder Versendung von Lieferungen und sachgebundenen Leistungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

IX. Mängelgewährleistung/Verjährung:

41.) Gewährleistung:
MTS erbringt abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen Sach-, Werk- und sonstige Mängelgewährleistung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

42.) Nachbesserung:
Soweit Lieferung und/oder Leistungen von MTS mangelhaft sein sollten, steht MTS ein Recht auf zweimalige Nachbesserung unter jeweils gesonderter Fristsetzung durch den Auftragnehmer zu. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl oder ist sie aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, so hat der Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt oder Schadensersatz, soweit diese nicht durch die nachfolgenden Regelungen beschränkt sind.

43.) Ersatzlieferung:
Statt der Nachbesserung steht MTS auch das Recht auf Ersatzlieferung oder Neuvornahme der Leistung zu.

44.) Mitwirkung bei der Fehlerbehebung:
Soweit dies erforderlich ist, hat der Auftraggeber bei der Fehlerbehebung mitzuwirken, insbesondere den erforderlichen Zugang zu Räumen, Einrichtung, Ausstattung und EDV zu gestatten oder erforderliche Mitarbeiter, die für ein bestimmtes Projekt abgestellt worden sind, weiter verfügbar zu halten, einzuweisen, anzuleiten und zu beaufsichtigen. Soweit der Auftraggeber die erforderliche Mitwirkung bei der Fehlerbehebung ernsthaft und endgültig verweigert, gilt die Lieferung oder Leistung von MTS als im Wege der Nachlieferung oder Neuvornahme einwandfrei erbracht.

45.) Rügeobliegenheit:
Der Auftraggeber hat jede (Teil-)Lieferung oder (Teil-)Leistung, die er von MTS erhält, sofort zu prüfen und unverzüglich, spätestens jedoch am Geschäftstag nach deren Ausführung, etwaige Mängel gegenüber MTS in Textform zu rügen. Erfolgt eine Rüge nicht oder verspätet, so ist der Auftraggeber mit der Behauptung, die Lieferung oder Leistung sei mangelhaft gewesen, ausgeschlossen.

46.) Verjährung:
Alle Gewährleistungsansprüche aus Lieferungen und/oder Leistungen von MTS verjähren binnen 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Lieferung und/oder Leistung erbracht worden ist oder im Fall ihres Unterbleibens hätte erbracht werden müssen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangelfolgeschaden mit Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen oder MTS hat eine grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen.

X. Sicherungsrechte:

47.) Eigentumsvorbehalt:
Soweit mit der Erbringung von Lieferungen und/oder Leistungen die Lieferung von Sachen durch MTS oder einen von MTS beauftragten Dritten verbunden ist, bleibt MTS oder - soweit dieser Eigentümer ist - dem Dritten das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten. Der Auftragnehmer ist nicht ermächtigt, eine unbezahlte Sache - auch nicht im gewöhnlichen Geschäftsgang - zu veräußern, zu belasten, zu verbrauchen oder zu verändern, es sei denn, MTS hat eine vorherige schriftliche Zustimmung erteilt.

48.) Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
Der Eigentumsvorbehalt nach Abschnitt X. ist dahingehend verlängert, dass MTS das am Veräußerungserlös oder an einer Versicherungssumme erwirbt, die an die Stelle einer veräußerten, belasteten, verbrauchten oder veränderten Sache getreten ist. Ist ein Veräußerungserlös oder eine Versicherungssumme noch nicht bezahlt, so steht der Anspruch auf Zahlung MTS zu. Das Angebot und die Annahme der Abtretung sind mit der Überlassung der vorliegenden AGB zu Beginn der Geschäftsbeziehung bereits vorweggenommen.

49.) Erweiterter Eigentumsvorbehalt:
Der Eigentumsvorbehalt nach Abschnitt X. ist dahingehend erweitert, dass MTS die Rechte aus den vorstehenden Regelungen so lange inne hat, als nicht alle Ansprüche von MTS aus Lieferung und/oder Leistung und/oder Verzug und/oder anderem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Der Eigentumsvorbehalt sichert demnach alle Ansprüche von MTS aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber.

50.) Konzern-Eigentumsvorbehalt:
Ist der Auftraggeber ein Konzern, so gilt die Erweiterung nach den vorstehenden Regelungen für alle Gesellschaften und Körperschaften, die dem Konzern angehören. Der Eigentumsvorbehalt sichert demnach alle Ansprüche von MTS aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit allen Konzerngesellschaften des Konzerns, dem der jeweiligen Auftraggeber angehört.

XI. Urheberrechte, Lizenzen und Vertragsstrafe:

51.) Urheberrechte:
Soweit MTS im Rahmen des Auftrags Sachen, Sachgesamtheiten oder Rechte zur Entstehung oder zur Kenntnis des Auftraggebers bringt, bleiben die Urheberrechte, die an solchen Sachen, Sachgesamtheiten oder Rechten bestehen und beispielsweise in Programmiertätigkeiten, Beratungsunterlagen, Entwürfen, Werbematerialien, Skizzen, Grafiken, Dokumentationen, Präsentationen gleich in welchem Medium verkörpert sind, bei MTS.

52.) Eigentum an Vorlagen:
Das Eigentum an Vorlagen, insbesondere an Druckplatten, Kopiervorlagen, Filmen, Filmnegativen, Stanzvorlagen, Blaupausen, Datenträgern wie CDs, Videokassetten, Daten-CDs, DVDs, Daten-DVDs, Blu-ray Discs, steht MTS zu, auch wenn der Auftraggeber für die Erstellung und Nutzung der Vorlage eine gesonderte Vergütung entrichtet hat.

53.) Software-Urheberrechte und -Lizenzbestimmungen/Nutzungsrechte:
Soweit MTS im Rahmen des Auftrags Software zur Entstehung oder zur Kenntnis des Auftraggebers bringt, bleiben die Software-Urheberrechte (insbesondere betreffend den Quellcode von Computer-Programmen) bei MTS. Datenträger bleiben im Eigentum von MTS. Lizenzbestimmungen von MTS werden gesondert ausgehändigt und sind vom Auftraggeber zu beachten ("Software-Lizenzvertrag"). Lizenzbestimmungen aufgrund von Rechten Dritter, die an der Software bestehen, werden dem Auftraggeber in Abschrift ausgehändigt und sind vom Auftraggeber zu beachten. Der Umfang der Nutzungsrechte des Auftraggebers richtet sich nach dem gesonderten "Software-Lizenzvertrag" in seiner jeweils gültigen Fassung. Nach der Durchführung und Beendigung des Auftrags sind Programme beim Auftraggeber physikalisch endgültig zu löschen und Datenträger vom Auftraggeber an MTS zurück zu geben.

54.) Konzepte:
Soweit MTS im Rahmen des Auftrags Konzepte zur Entstehung oder zur Kenntnis des Auftraggebers bringt, steht das geistige Eigentum an ihnen MTS auch dann vertraglich und relativ zum Auftraggeber zu, wenn ein absolutes Immaterialgüterrecht (Urheberrecht; Software-Urheberrecht; etc.) an dem Konzept nicht besteht oder nach in- oder ausländischem Recht nicht bestehen kann.

55.) Geheimhaltung bei Urheberrechten, Software-Urheberrechten und Konzepten:
Alle Rechte von MTS nach den vorstehenden Regelungen sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von MTS und unterliegen der Geheimhaltung. Der Auftraggeber darf diese Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur im persönlichen, sachlichen, zeitlichen und örtlichen Rahmen der mit MTS geschlossenen Nutzungsvereinbarungen und des ihm von MTS ausgehändigten "Software-Lizenzvertrages" nutzen, die anhand der jeweiligen "Auftragsbestätigung" für den Einzelfall eng auszulegen sind.

56.) Kennzeichnung von Informationen als "vertraulich":
Soweit MTS dem Auftraggeber andere als die vorbezeichneten Informationen mit dem Vermerk "vertraulich" überlässt oder zugänglich macht, so sind auch diese als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von MTS anzusehen, die der Geheimhaltung unterliegen, und die der Auftraggeber nur im persönlichen, sachlichen, zeitlichen und örtlichen Rahmen der mit MTS vereinbarten "Auftragsbestätigung" nutzen darf, die für den Einzelfall eng auszulegen ist.

57.) Vertragsstrafeversprechen:
Bei einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach den vorstehenden Regelungen verspricht der Auftraggeber an MTS eine Vertragsstrafe von mindestens 100.000,00 € je Verletzungsfall, wobei MTS in jedem Einzelfall der Nachweis eines höheren als des pauschalierten Schadens vorbehalten bleibt.

XII. Haftung:

58.) Einweisungsobliegenheit:
Soweit MTS und/oder von MTS eingesetzte Personen nach Weisung des Auftraggebers tätig werden, so obliegt diesem eine fehlerfreie Einweisung, Anleitung und Unterrichtung aller mit der Ausführung der jeweiligen Lieferung und/oder Leistung befassten Personen.

59.) Haftungsverzicht bei Maßnahmen:
Soweit Maßnahmen auf Weisung des Auftraggebers von MTS und/oder von MTS eingesetzten Personen durchgeführt werden, verzichtet der Auftraggeber auf Schadensersatz aus Verletzungen seiner Rechte und von Rechten Dritter, die darauf beruhen, dass die Einweidung, Anleitung und Unterrichtung der mit der Ausführung der jeweiligen Lieferung und/oder Leistung befassten Personen unvollständig, unrichtig, verspätet oder sonst ungenügend gewesen ist. Dies gilt insbesondere bei Schäden aus der Verletzung von Urheberrechten, Patenten, Markenrechten und sonstigen Immaterialgüterrechten Dritter oder bei einem Eingriff in den Gewerbebetrieb eines Dritten durch eine Äußerung oder eine Präsentation, wenn diese Verletzungen oder Eingriffe darauf zurück zu führen sind, dass MTS auf Materialien, Vorlagen, Instruktionen, Konzepte oder Ideen des Auftraggebers zurückgegriffen hat, welche eine solche Verletzung oder einen solchen Eingriff bereits enthalten.

60.) Haftungsfreistellungsanspruch bei Maßnahmen:
In einem Fall der Verletzung oder behaupteten Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritten wie vorstehend beschrieben wird der Auftraggeber MTS von allen Ansprüchen des verletzten oder durch einen Eingriff betroffenen Dritten freistellen, und zwar bereits nach der außergerichtlichen Abmahnung des Dritten sowie im Verfahren über Einstweiligen Rechtsschutz und im Hauptsacheverfahren dadurch, dass der Auftraggeber MTS zur Prüfung und ggf. Abwehr der Ansprüche des Dritten einen Rechtsanwalt nach Wahl von MTS zu den gesetzlichen Gebühren nach RVG oder nach Wahl von MTS zu einem am Sitz des Rechtsanwalts ortsüblichen Stundenhonorar bezahlt und bevorschusst, und dass der Auftraggeber etwa auf MTS entfallende Gerichtskosten trägt und Schadensersatzforderungen des Dritten gegen MTS begleicht.

61.) Vertretenmüssen:
MTS hat - soweit in den folgenden Klauseln nichts anderes geregelt ist - nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, es sei denn, die einfache Fahrlässigkeit bezieht sich auf die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten ("vertragswesentliche Pflichten") oder hat Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zum Gegenstand.

62.) Haftung bei Rechtsmängeln, Garantieversprechen und Produkthaftung:
Für Rechtsmängel, Garantieversprechung und Ansprüche aus gesetzlicher Produkthaftung, die nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können, haftet MTS uneingeschränkt.

63.) Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen:
Bei dem Einsatz von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen hat MTS nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, es sei denn, die einfache Fahrlässigkeit bezieht sich auf die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten ("vertragswesentliche Pflichten") durch einen Erfüllungsgehilfen oder hat Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zum Gegenstand.

64.) Haftungsbegrenzung auf typische Schäden und Schadensfolgen:
Haftung von MTS ist auf Schäden und Schadensfolgen beschränkt, die typischerweise bei Geschehensabläufen der fraglichen Art entstehen. MTS steht nicht für Schäden ein, die sich aus einem untypischen Schadensverlauf ergeben oder aus der Tatsache, dass der Auftraggeber seine Schadensminderungspflicht untypisch verletzt hat.

65.) Schadensminderungspflicht des Auftraggebers:
Soweit der Auftraggeber seine Obliegenheit verletzt, MTS auf das Risiko eines ungewöhnlich hohen Schadens oder auf die Möglichkeit eines für MTS sonst nicht zu erwartenden Kausalverlaufs zu einem Schaden aufmerksam zu machen, oder soweit der Auftraggeber bei einem eingetretenen oder sich entwickelnden Schaden seine Obliegenheit verletzt, dem Schaden oder dessen Vertiefung entgegen zu wirken, wird zugunsten von MTS ein Mitverschulden des Auftraggebers von mindestens 50 % vermutet.

66.) Begrenzung der Haftungssumme:
Haftungssumme ist auf den Auftragswert begrenzt, es sei denn, es handelt sich um die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, oder die Haftung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von MTS oder seiner Erfüllungsgehilfen.

67.) Höhere Gewalt:
MTS haftet nicht im Falle höherer Gewalt, so bei Krieg, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen, Kernkraftunfällen, Rohstoff- und Energiemangel und vergleichbaren Ereignissen und Entwicklungen.

68.) Arbeitskampf:
Streiks und Arbeitskämpfe bei MTS, bei Zulieferern und Dienstleistern von MTS oder bei Transport- und Versandunternehmen, deren sich MTS bedient, gelten als höhere Gewalt im Sinne der vorstehenden Regelung.

69.) Haftungsausschluss bei Instruktionsmängeln:
Die Haftung für Schäden, welche auf einer unzureichenden Einweisung, Anleitung, Unterrichtung und Überwachung von Personen beruhen, die von MTS unter der Einweisung, Anleitung, Unterrichtung und Überwachung des Auftraggebers oder eines seiner Konzernunternehmen eingesetzt werden, ist ausgeschlossen.

XIII. Haftung für anvertraute Gegenstände:

70.) Eigene und anvertraute Gegenstände:
MTS haftet für anvertraute Gegenstände nur mit der Sorgfalt, die MTS gegenüber eigenen Gegenständen walten lässt, insbesondere muss MTS anvertraute Gegenstände nicht besser, geschützter oder sorgfältiger transportieren, lagern oder verwenden, als eigene Gegenstände.

71.) Transport, Lagerung und Verwendung von Gegenständen:
Transport durch Dritte, die Lagerung bei Dritten und die Verwendung von Gegenständen des Auftraggebers durch Dritte erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

72.) Nur einzelvertraglicher Versicherungsschutz für Gegenstände:
Gegenstände des Auftraggebers sind nur versichert, sofern der Auftraggeber eine von MTS angebotene/vermittelte oder eine eigene Versicherung jeweils auf eigene Rechnung abschließt. MTS ist nicht verpflichtet, überlassene Gegenstände zu versichern, es sei denn aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung in der Auftragsbestätigung. Soweit der Auftraggeber eine von MTS angebotene/vermittelte Versicherung abschließt, sollen damit alle Ansprüche des Auftraggebers gegen MTS aus der Beschädigung oder Verschlechterung von Gegenständen des Auftraggebers oder Dritter gegen MTS abgegolten und erledigt sein.

XIV. Öffentlichkeitsarbeit/Umgang mit Daten:

73.) Verschwiegenheit über Vertragskonditionen:
Der Auftraggeber wird sich gegenüber Dritten nicht über Inhalt und Angemessenheit der Vertragskonditionen von MTS, insbesondere nicht über Preislisten und Preisvereinbarungen, äußern.

74.) Pressearbeit:
MTS ist berechtigt, Pressemitteilungen des Auftraggebers, die sich auf die Zusammenarbeit mit MTS beziehen, vor Veröffentlichung zu prüfen und zu kommentieren. Soweit Publikationen gleich in welchem Medium auf Arbeiten oder Vorarbeiten von MTS beruhen, kann MTS verlangen, in der Publikation selbst als Urheber namhaft gemacht zu werden.

75.) Logo, Link und Referenzliste:
MTS ist berechtigt, auf Publikationen des Auftraggebers, die sich auf die Zusammenarbeit mit MTS beziehen, oder die auf Arbeiten oder Vorarbeiten von MTS beruhen, gleich in welchem Medium mit dem eigenen Logo zu werben. MTS ist ferner berechtigt, auf der eigenen Homepage das Logo des Auftraggebers mit oder ohne einen Link auf dessen Homepage als Referenz zu verwenden und den Auftraggeber in gleicher Weise auf einer Referenzliste unter Verwendung von dessen Logo zu führen.

76.) Dokumentation:
MTS ist berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit, soweit sie zur Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit bestimmt sind ("Präsentationen"), in gleich welchen Medien aufzunehmen, zu speichern, zu sichern und zu verwerten.

77.) Speicherung in Datenbanken:
MTS wird den Verlauf und die Ergebnisse der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber in Datenbanken speichern. Der Auftraggeber kann auf diesen Datenbestand nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung zugreifen.

78.) Datenschutz:
Der Auftraggeber garantiert MTS, dass die MTS zur Verfügung gestellten Daten nach den vorstehenden Regelungen dokumentiert und gespeichert werden dürfen und Datenschutzrechte von Mitarbeitern des Auftraggebers oder von Dritten dem nicht entgegen stehen.

79.) Eigenwerbung:
MTS darf die Ergebnisse der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, soweit diese zur Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit bestimmt sind ("Präsentationen"), insbesondere zu Zwecken der Eigenwerbung um gleich oder ähnlich gelagerte Aufträge für Lieferungen und Leistungen verwenden.

XV. Kommunikation bei der Vertragsdurchführung und -beendigung:

80.) Unterscheidung von Vertragsdurchführung und Vertragsbeendigung:
Die Regeln des Abschnitts XV. unterscheiden zwischen Kommunikation bei der Vertragsdurchführung und Kommunikation bei der Vertragsbeendigung. Für beide Bereiche sollen unterschiedliche Kommunikationsregeln zur Anwendung kommen.

81.) Zulässigkeit von E-Mail-Korrespondenz:
Bei der Vertragsdurchführung ist die Korrespondenz via E-Mail zulässig und erwünscht. MTS wird dem Auftraggeber die E-Mail-Adressen innerhalb des Unternehmens MTS nennen, welche die kürzesten Reaktionszeiten ermöglichen, und der Auftraggeber wird ausschließlich diese E-Mail-Adressen für seine Kommunikation mit MTS benutzen.

82.) Unverschlüsselte E-Mail-Korrespondenz:
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die E-Mail-Korrespondenz unverschlüsselt stattfindet. Der Auftraggeber und MTS werden aus diesem Umstand keine Ansprüche gegeneinander ableiten.

83.) Herkunftsbeweis bei E-Mail-Korrespondenz:
Trägt eine E-Mail einen Absender, der dem Auftraggeber zugeordnet werden kann ("beispielmann@auftraggeber.com"), so ist damit die Herkunft der E-Mail vom Auftraggeber bewiesen und der Inhalt für den Auftraggeber verbindlich.

84.) Verschärfte Schriftform (Einschreiben/Rückschein) bei Vertragsbeendigung:
Bei der Vertragsbeendigung durch Rücktritt, Kündigung, Anfechtung oder auf andere Weise gilt verschärfte Schriftform dahingehend, dass nur ein Einschreiben mit Rückschein des Auftraggebers die Beendigung des Vertrages gegenüber MTS herbei führen kann.

XVI. Allgemeine Bestimmungen (vgl. auch oben I. und II.)

85.) Zurückbehaltung:
Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber MTS nur mit Forderungen ausüben, die gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

86.) Aufrechnung:
Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen gegenüber MTS aufrechnen, die gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.

87.) Teilunwirksamkeit:
Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieses AGB-Vertragswerks oder einzelner Bestimmungen in einer "Auftragsbestätigung", in deren "Anhängen" oder in weiteren Vertragsdokumenten berührt nicht die Wirksamkeit eines geschlossenen Vertrages im übrigen.

88.) Ergänzende Vertragsauslegung:
An die Stelle einer unwirksamen Klausel tritt diejenige Vereinbarung, welche die Parteien gewählt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der unwirksamen Klausel erkannt hätten. Ist eine solche Vereinbarung nicht feststellbar, so gilt die gesetzliche Regelung.

89.) Rechtswahl:
Es gilt deutsches Recht.

90.) Ausschluss des UN-Kaufrechts:
Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

91.) Güteversuch:
Im Streitfall haben der Auftraggeber und MTS einen Güteversuch zu unternehmen, dem die Geschäftsleitung beider Unternehmen in Begleitung je eines Rechtsanwalts beiwohnen sollen. Eine ohne vorherigen Güteversuch erhobene Klage ist unwirksam, es sei denn, dieser wurde vom Gegner verweigert.

92.) Schiedsgericht:
Bei Gegenstandswerten unter 10.000,00 € entscheidet ein Schiedsrichter, den die Anwaltskammer Frankfurt am Main aus den Reihen der im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main zugelassenen Rechtsanwälte bestimmen soll, wenn sich die Parteien nicht auf einen Schiedsrichter einigen können. Bei Gegenstandswerten über 10.000,00 € entscheidet ein Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, von denen jede Partei einen Schiedsrichter benennt, die zusammen den Vorsitzenden wählen, den die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main aus den Reihen der im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main zugelassenen Rechtsanwälte bestimmt, wenn sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen können.

93.) Tätigkeit als Rechtsanwalt und Schiedsrichter:
Die Ernennung eines bereits zuvor für MTS oder für den Auftraggeber, gleich in welchem Zusammenhang, tätigen Rechtsanwalts als Schiedsrichter oder Vorsitzenden des Schiedsgerichts, ist unzulässig.

94.) Gerichtsstand:
Gerichtsstand ist Idstein.

95.) Internationale Zuständigkeit:
International zuständig ist die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland.

 

Idstein, am 01. Juli 2010