AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den kaufmännischen
Geschäftsverkehr
mit Auftraggebern für Lieferungen und Leistungen
I. Geltungsbereich:
1.) Persönlicher Geltungsbereich/kaufmännischer Geschäftsverkehr:
Die nachfolgenden AGB gelten für den kaufmännischen Geschäftsverkehr. Es wird
vermutet, dass ein Kleingewerbetreibender, mit dem MTS unter Zugrundelegung
dieser AGB einen Vertrag geschlossen hat, sich nach außen hin als Kaufmann
geriert hat, so dass die nachfolgenden AGB auch für einen Kleingewerbetreibenden
gelten, es sei denn, er weist nach, dass MTS zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Vertrages das Fehlen der Kaufmannseigenschaft gekannt hat.
2.) Sachlicher Geltungsbereich:
Die nachfolgenden AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die von MTS
an deren Auftraggeber erbracht werden, gleich, ob diese dem Vertragstyp des
Dienstvertrages, des Werkvertrages, des Kaufvertrages, des Leasingvertrages
oder einem anderen oder einem gemischten Vertragstyp zuzuordnen sind. Sie
gelten nur eingeschränkt, soweit MTS dem jeweiligen Auftraggeber speziellere
AGB - beispielsweise für Software-Lizenzen - ausgegeben hat, und diese
spezielleren AGB eine Frage erstmalig oder abweichend regeln.
3.) Zeitlicher
Geltungsbereich:
Die nachfolgenden AGB gelten ab dem 01. Juli 2010 für alle Geschäftsbeziehungen
von MTS, unabhängig davon, ob es sich um Rahmenverträge, einzelne Verträge oder
neue oder wiederholte Verträge handelt, bei denen auf die AGB nicht mehr
ausdrücklich Bezug genommen wird. Vielmehr genügt es, dass einem Auftraggeber
vor oder nach dem Vertragsschluss diese AGB zur Kenntnis gegeben worden sind,
oder dass er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte, und er ihnen nicht
ausdrücklich widersprochen hat.
4.) Örtlicher Geltungsbereich:
Die nachfolgenden AGB gelten in Deutschland, im EU-Ausland und im
Nicht-EU-Ausland uneingeschränkt, soweit nicht mit Rücksicht auf die besonderen
Gegebenheiten der Gesetzgebung und Rechtsprechung des Sitzstaates des
Auftraggebers in einem "Anhang" zu diesen AGB Abweichungen ausdrücklich
geregelt und gesondert unterschrieben sind.
5.) Abwehr von AGB des
Auftraggebers:
Die nachfolgenden AGB gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers, gleich unter welcher Bezeichnung, gleich ob MTS bekannt oder
unbekannt, werden nicht Vertragsbestandteil.
II. Leistungsinhalt (vgl. auch oben I. und unten XVI.):
6.) Leistungsumfang:
Der Leistungsumfang der Leistungen von MTS bestimmt sich nach der Auftragsbestätigung,
die zugleich als Leistungsverzeichnis gilt. MTS ist nicht verpflichtet,
zusätzliche Leistungen oder Nebenleistungen zu erbringen, die sich nicht
unmittelbar aus der Auftragsbestätigung oder deren "Anlagen" ergeben.
Es wird vermutet, dass die Auftragsbestätigung und deren "Anlagen"
vollständig und richtig sind und den Leistungsgegenstand korrekt wiedergeben.
7.) Einweisung, Schulung und
Datenpflege:
MTS schuldet ohne gesonderte Vereinbarung keine Einweisung des Auftraggebers,
keine Schulung seines Personals und keine Datenpflege für den Auftraggeber.
8.) Schriftform:
Der Leistungsinhalt wird durch die Auftragsbestätigung und deren
"Anlagen" endgültig, abschließend und vollständig geregelt. Jede
Abweichung von diesen AGB oder von der Auftragsbestätigung im Einzelfall bedarf
der Schriftform. Die Schriftform kann auch nur durch eine schriftliche
Vereinbarung ganz oder teilweise aufgehoben werden. Bei der Kommunikation im
Rahmen der Durchführung des Vertrages genügt hingegen die Textform Es wird
vermutet, dass mündliche Zusicherungen, Nebenabreden, Ergänzungen, Erweiterungen,
Einschränkungen oder sonstige Änderungen nicht vereinbart worden sind.
III. Vertragsschluss:
9.) Angebote in Anzeigen, Prospekten
und Preislisten:
"Angebote" in Anzeigen, Prospekten, Preislisten und vergleichbaren
Werbemitteln, gleich in welchem Medium, gelten nicht als "Angebot" im
Rechtssinne und sind freibleibend.
10.) Freibleibende Angebote:
Individuelle "Angebote" von MTS an den Auftraggeber sind
freibleibend. Dessen "Annahme" ist als "Angebot" und
Aufforderung von MTS zur "Annahme" zu verstehen. MTS erklärt die
"Annahme" eines solchen "Angebots" durch die
"Auftragsbestätigung", die MTS an den Auftraggeber versendet. Bis zu
diesem Zeitpunkt tritt für MTS keine rechtliche Bindung ein. Demgegenüber ist
der Auftraggeber so lange ein sein Angebot gebunden, wie nach den gewöhnlichen
Umständen mit einer Annahme durch MTS zu rechnen ist.
11.) Vertragsschluss:
Ein Vertrag ist geschlossen, wenn die Auftragsbestätigung von MTS dem
Auftraggeber zugegangen ist. Im Falle von E-Mail-Kommunikation genügt der Eingang
einer E-Mail auf dem Server des Providers des Auftraggebers, sofern dieser
nicht über einen eigenen Server verfügt.
IV. Preise:
12.) Nettopreise:
Alle Preise von MTS sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der auf diese
Preise zu entrichtenden Umsatzsteuer.
13.)
Umsatzsteuer/sonstige Steuern und Zölle:
Der Auftraggeber trägt die Umsatzsteuer sowie alle sonstigen Steuern und Ein-
oder Ausfuhrzölle, die auf Lieferungen und/oder Leistungen von MTS entfallen,
soweit die Steuern oder Zölle unmittelbar an den Umsatz zwischen MTS und dem
Auftraggeber oder an einer Grenzüberschreitung der Lieferung und/oder Leistung
zwischen MTS und dem Auftraggeber anknüpfen. Soweit MTS diese Abgaben selbst
gegenüber einer Behörde zu entrichten hat, hat MTS Anspruch darauf, dass die
Steuer oder der Zoll von dem Auftraggeber an MTS bezahlt werden, bevor MTS die
Abgabe an die Behörde abzuführen hat.
14.) Preisliste und
Listenpreise:
MTS wird gegenüber seinen Auftraggebern von Zeit zu Zeit Preislisten
publizieren, die mit der Versendung einer solchen Preisliste von MTS an den
Auftraggeber per E-Mail als zugegangen gelten. Soweit in einer
Auftragsbestätigung nicht anderen Preise für Lieferungen und Leistungen
individuell vereinbart werden, gelten die Preise der jeweils jüngsten
publizierten Preisliste als vereinbart und sind von dem Auftraggeber an MTS zu
entrichten.
15.) Agenturleistungskosten:
Agenturleistungen, die MTS nicht selbst erbringt, sondern durch Agenturen
erbringen lässt, sind durch die mit MTS vereinbarten Preise keinesfalls
abgegolten, sondern als Auslagen von MTS vom Auftraggeber zu erstatten. Soweit
Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse zu entrichten sind, werden
diese vom Auftraggeber getragen. Satz-, Foto- und Reproduktionskosten sowie
technische Fremdleistungen treffen den Auftraggeber.
16.) Zusatzkosten:
Zusätzliche Kosten, die durch die Vertragsdurchführung entstehen, insbesondere
Kosten für Verpackung, Transport, Versendung, Zustellung, Versicherung, Reise-
und Übernachtungskosten und vergleichbare Kosten, sind durch die mit MTS
vereinbarten Preise keinesfalls abgegolten, sondern als Auslagen von MTS vom
Auftraggeber zu erstatten. Zum Abschluss einer Transportversicherung ist MTS
indes nur verpflichtet, wenn dies zwischen MTS und dem jeweiligen Auftraggeber
in einer Rahmenvereinbarung oder in dem jeweiligen Einzelvertrag ausdrücklich
festgehalten ist.
17.) Kosten für
Auftragsänderungen/Mehraufwand:
Soweit der Auftraggeber seinen Auftrag erweitert, einschränkt, mit einer neuen
Erledigungsfrist versieht oder sonst ändert, gilt dies als neuer Auftrag, der
seinerseits der Annahme bedarf. Für diesen neuen Auftrag darf MTS auch ohne
ausdrückliche Vereinbarung den Mehraufwand an Einzelleistungen gemäß der
Preisliste abrechnen. Dies gilt insbesondere für Änderungen an der Konzeption,
am Text, am Layout und für die Anfertigung einer neuen Reinzeichnung.
18.)
Preisänderungen/Preisanpassungen:
Die durch Übersendung einer Preisliste vereinbarten Preise von MTS sind bis zur
Publikation der nächsten Preisliste gültig, die dann für neue Aufträge gilt.
Die neue Preisliste gilt auch für laufende Aufträge, wenn zwischen dem
Vertragsschluss und der Ausführung des Auftrages ein Zeitraum von mehr als vier
Monaten liegt. In diesem Fall kann MTS durch die Übersendung einer neuen
Preisliste den Preis im Rahmen einer angemessenen Preisanpassung einseitig
ändern.
V. Zahlung:
19.) Vorschuss:
MTS hat vor Ausführung eines Auftrages einen Anspruch auf einen bei
Vertragsschluss sofort fälligen Vorschuss von 65 % der Auftragssumme.
20.) Fälligkeit:
Die restliche Auftragssumme (35 %) ist nach Durchführung der Lieferung oder
Leistung sofort zur Zahlung fällig und kann schon zuvor in Rechnung gestellt
werden. Bei vorzeitiger Rechnungsstellung tritt die Fälligkeit der Rechnung mit
der vollständigen Durchführung der Lieferung oder Leistung ein. Die Fälligkeit
wird nicht dadurch gehindert, dass der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung
als fehlerhaft rügt, wenn unstreitig ist, dass die Lieferung oder Leistung
durch MTS vollständig erbracht, insbesondere eine Dienstleistung abgeschlossen,
ist. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist ein Verkauf, eine
Verpfändung ausgeschlossen.
21.) Abnahme/Abnahmeverpflichtung:
Soweit auf eine Leistung von MTS nicht Dienst-, sondern Werkvertragsrecht
Anwendung finden kann, ist der Auftraggeber von MTS dazu verpflichtet, jede
erbrachte Leistung oder Teilleistung unverzüglich abzunehmen. Unbeschadet
dessen tritt Fälligkeit bereits mit der Erbringung der Leistung und nicht erst
mit deren Abnahme ein.
22.) Mitwirkungspflicht:
Soweit es für die Durchführung einer Lieferung oder Leistung auf die Mitwirkung
des Auftraggebers von MTS ankommt, ist dieser zur Mitwirkung verpflichtet.
Unterbleibt die gebotene Mitwirkung trotz Aufforderung durch MTS, so gilt die
Annahme der Lieferung oder Leistung als verweigert, der Auftraggeber gilt als
im Annahmeverzug und die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers als fällig.
Nicht abgerufene Leistungen sind gleichwohl zu vergüten.
23.) Skonti:
MTS räumt seinen Auftraggebern keine Skonti ein. Es besteht kein Recht des
Auftraggebers zur Kürzung von Rechnungen wegen des Zeitpunkts oder der Art der
Zahlung. Dies gilt auch bei der Zahlung mit Kreditkarte.
24.) Zahlungseingang:
Eine Zahlung durch Überweisung gilt als eingegangen, wenn der Rechnungsbetrag
bei MTS gutgeschrieben ist. Eine Zahlung durch Bankeinzug gilt als eingegangen,
wenn der Rechnungsbetrag bei MTS endgültig und unwiderruflich gutgeschrieben
ist. Eine Zahlung durch Scheck gilt als eingegangen, wenn der Rechnungsbetrag
endgültig und frei verfügbar gutgeschrieben ist. Eine Zahlung in bar oder mit
Kreditkarte gelten als sofort eingegangen; es wird aber ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass außer dem Alleingeschäftsführer von MTS keine andere Person
zur Empfangnahme von Zahlungen berechtigt ist.
VI. Zahlungsverzug:
25.) Verzug:
Mit Eintritt der Fälligkeit gerät der Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht
binnen 10 Bankarbeitstagen den Zahlungseingang bei MTS bewirkt. Einer Mahnung
bedarf es hierzu nach Rechnungsstellung nicht mehr.
26.) Verzugszinsen:
Ab dem Eintritt des Verzuges sind fällige Beträge mit einem Zinssatz von 8 %
über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. MTS bleibt
der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
27.) Mahngebühren:
MTS wird nach Eintritt des Verzuges wie folgt mahnen und folgende Mahngebühren
in Rechnung stellen: 1. Mahnung nach 2 Wochen: 10,00 € netto. 2. Mahnung nach 3
Wochen: 15,00 € netto. 3. Mahnung nach 4 Wochen: 20,00 € netto. Spätestens nach
der 4 Woche wird die offene Forderung zum Inkasso an einen Rechtsanwalt
übergeben. MTS behält sich aber vor, im Einzelfall von diesem Mahnschema
abzuweichen und die offene Forderung bereits vorher zum Inkasso an einen
Rechtsanwalt zu übergeben. Mahngebühren fallen insoweit nicht an. Der
Auftraggeber hat jedoch die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen, die je nach
der Höhe der offenen Forderung deutlich höher sein können als die Gebühren
einer 1., 2. oder 3. Mahnung durch MTS selbst. MTS behält sich vor, einen
höheren Schaden als die Mahngebühren durch das Erfordernis einer Mahnung
nachzuweisen, insbesondere bei Adressrecherchen.
28.) Kosten der außergerichtlichen
Rechtsverfolgung:
Übergibt MTS eine offene Forderung einem Rechtsanwalt zum Inkasso, so werden
für diesen Fall zwischen MTS und dem Auftraggeber aus einem Gebührenrahmen von
0,5 bis 2,5 Gebühren 1,3 Geschäftsgebühren nach RVG als angemessene Vergütung
des Rechtsanwalts, die der Auftraggeber an MTS zu erstatten hat, vereinbart.
29.) Kosten der gerichtlichen
Rechtsverfolgung:
Übergibt MTS eine offene Forderung einem Rechtsanwalt zur Verfolgung durch
Mahnbescheid oder Klage, so wird für diesen Fall zwischen MTS und dem
Auftraggeber vereinbart, dass die außergerichtlichen Gebühren des Rechtsanwalts
nicht auf die gerichtlichen Gebühren des Rechtsanwalts angerechnet werden
sollen, und dass der Auftraggeber diese höheren Gebühren an MTS zu erstatten
hat.
30.) Fälligstellung im Verzug:
Gerät der Auftraggeber von MTS mit einer Zahlung auf eine offene Forderung mehr
als 4 Wochen in Verzug, so behält sich MTS vor, alle noch nicht fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
VII. Rücktritt, Kündigung und Storno:
31.) Rücktrittsrecht von MTS:
MTS hat das Recht, von einem Auftrag oder von einer Geschäftsbeziehung
insgesamt zurück zu treten, wenn sich die Bonität oder Liquidität eines
Auftraggeber so verschlechtert, dass die Bezahlung laufender oder künftiger
Aufträge gefährdet erscheint. MTS hat den Beweis einer verschlechterten Bonität
oder Liquidität erbracht, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung auf eine offene
Forderung mehr als 4 Wochen oder mit der Zahlung auf mehrere offene Forderung
jeweils mehr als 2 Wochen in Verzug ist. MTS behält in diesem Fall einen
Anspruch auf Teilvergütung für die bereits ausgeführten Lieferungen und
Leistungen, unabhängig davon, ob diese für den Auftraggeber wirtschaftlich
sinnvoll verwendbar sind. Der Auftraggeber kann den Rücktritt durch sofortige
Zahlung auf alle noch offenen Forderungen von MTS abwenden.
32.) Eingeschränktes Rücktrittsrecht
des Auftraggebers:
Die Lieferungen und Leistungen von MTS sollen vorrangig nach
Dienstvertragsrecht, Leasingrecht, Mietrecht und Kaufvertragsrecht und nur
ausnahmsweise nach Werkvertragsrecht beurteilt werden. Soweit dem Auftraggeber
aus Werkvertragsrecht oder ausnahmsweise aus dem Recht der anderen Vertragstypen
ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zustehen kann, soll dieses ausgeschlossen
sein.
33.) Kündigung aus wichtigem Grund:
Das Recht beider Seiten, den Vertrag durch Kündigung bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes zu beenden, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
34.) Stornogebühren:
Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber ausnahmsweise vor Ausführung storniert,
so stehen MTS mindestens folgende Stornogebühren pauschal zu, wobei es MTS
vorbehalten bleibt, einen höheren Schaden nachzuweisen:
Bis 14 Tage vor Ausführung: 10 % der Auftragssumme;
bis 7 Tage: 20 %;
bis 6 Tage: 30 %;
bis 5 Tage: 40 %;
bis 4 Tage: 50 %;
bis 3 Tage: 60 %;
bis 2 Tage: 70 %,
bis 1 Tag: 80 %,
am Tag der Ausführung: 100 %.
VIII. Leistungserbringung:
35.) Lieferung und Leistung:
MTS erbringt ihre Lieferungen und Leistungen entsprechend der jeweiligen
Auftragsbestätigung und deren "Anhängen".
36.) Liefer- und Leistungstermine:
Liefer- und Leistungstermine sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich
zum Gegenstand der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung gemacht
worden sind.
37.) Vorbehalt der Selbstbelieferung:
Lieferungen, sowie Leistungen durch Dritte, stehen unter dem Vorbehalt der
Selbstbelieferung sowie der Leistungserbringung durch die jeweiligen Dritten.
MTS steht insoweit dafür ein, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die
Lieferung und/oder Leistung von dem Dritten zu erhalten.
38.) Nachfristsetzung:
Soweit kein absolutes Fixgeschäft vorliegt, welches der Auftraggeber zu
beweisen hat, steht MTS bei Verzögerung von Lieferungen und/oder Leistungen das
Recht zu, von dem Auftraggeber eine angemessene Nachfristsetzung zu verlangen.
39.) Teillieferungen und
Teilleistungen:
MTS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit nicht die teilweise
Lieferung oder Leistung für den Auftraggeber wirtschaftlich wertlos ist.
40.) Transportrisiko:
Transport oder Versendung von Lieferungen und sachgebundenen Leistungen
erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
IX. Mängelgewährleistung/Verjährung:
41.) Gewährleistung:
MTS erbringt abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen Sach-, Werk- und
sonstige Mängelgewährleistung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.
42.) Nachbesserung:
Soweit Lieferung und/oder Leistungen von MTS mangelhaft sein sollten, steht MTS
ein Recht auf zweimalige Nachbesserung unter jeweils gesonderter Fristsetzung
durch den Auftragnehmer zu. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl oder ist sie
aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, so hat der Auftraggeber die gesetzlichen
Ansprüche auf Rücktritt oder Schadensersatz, soweit diese nicht durch die
nachfolgenden Regelungen beschränkt sind.
43.) Ersatzlieferung:
Statt der Nachbesserung steht MTS auch das Recht auf Ersatzlieferung oder
Neuvornahme der Leistung zu.
44.) Mitwirkung bei der
Fehlerbehebung:
Soweit dies erforderlich ist, hat der Auftraggeber bei der Fehlerbehebung
mitzuwirken, insbesondere den erforderlichen Zugang zu Räumen, Einrichtung,
Ausstattung und EDV zu gestatten oder erforderliche Mitarbeiter, die für ein
bestimmtes Projekt abgestellt worden sind, weiter verfügbar zu halten,
einzuweisen, anzuleiten und zu beaufsichtigen. Soweit der Auftraggeber die
erforderliche Mitwirkung bei der Fehlerbehebung ernsthaft und endgültig
verweigert, gilt die Lieferung oder Leistung von MTS als im Wege der
Nachlieferung oder Neuvornahme einwandfrei erbracht.
45.) Rügeobliegenheit:
Der Auftraggeber hat jede (Teil-)Lieferung oder (Teil-)Leistung, die er von MTS
erhält, sofort zu prüfen und unverzüglich, spätestens jedoch am Geschäftstag
nach deren Ausführung, etwaige Mängel gegenüber MTS in Textform zu rügen.
Erfolgt eine Rüge nicht oder verspätet, so ist der Auftraggeber mit der
Behauptung, die Lieferung oder Leistung sei mangelhaft gewesen, ausgeschlossen.
46.) Verjährung:
Alle Gewährleistungsansprüche aus Lieferungen und/oder Leistungen von MTS
verjähren binnen 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem die Lieferung und/oder
Leistung erbracht worden ist oder im Fall ihres Unterbleibens hätte erbracht
werden müssen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangelfolgeschaden mit
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen oder MTS
hat eine grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen.
X. Sicherungsrechte:
47.) Eigentumsvorbehalt:
Soweit mit der Erbringung von Lieferungen und/oder Leistungen die Lieferung von
Sachen durch MTS oder einen von MTS beauftragten Dritten verbunden ist, bleibt
MTS oder - soweit dieser Eigentümer ist - dem Dritten das Eigentum an der
gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten. Der Auftragnehmer
ist nicht ermächtigt, eine unbezahlte Sache - auch nicht im gewöhnlichen
Geschäftsgang - zu veräußern, zu belasten, zu verbrauchen oder zu verändern, es
sei denn, MTS hat eine vorherige schriftliche Zustimmung erteilt.
48.) Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
Der Eigentumsvorbehalt nach Abschnitt X. ist dahingehend verlängert, dass MTS
das am Veräußerungserlös oder an einer Versicherungssumme erwirbt, die an die
Stelle einer veräußerten, belasteten, verbrauchten oder veränderten Sache
getreten ist. Ist ein Veräußerungserlös oder eine Versicherungssumme noch nicht
bezahlt, so steht der Anspruch auf Zahlung MTS zu. Das Angebot und die Annahme
der Abtretung sind mit der Überlassung der vorliegenden AGB zu Beginn der
Geschäftsbeziehung bereits vorweggenommen.
49.) Erweiterter Eigentumsvorbehalt:
Der Eigentumsvorbehalt nach Abschnitt X. ist dahingehend erweitert, dass MTS
die Rechte aus den vorstehenden Regelungen so lange inne hat, als nicht alle
Ansprüche von MTS aus Lieferung und/oder Leistung und/oder Verzug und/oder
anderem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung erfüllt sind. Der
Eigentumsvorbehalt sichert demnach alle Ansprüche von MTS aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber.
50.) Konzern-Eigentumsvorbehalt:
Ist der Auftraggeber ein Konzern, so gilt die Erweiterung nach den vorstehenden
Regelungen für alle Gesellschaften und Körperschaften, die dem Konzern
angehören. Der Eigentumsvorbehalt sichert demnach alle Ansprüche von MTS aus
der laufenden Geschäftsbeziehung mit allen Konzerngesellschaften des Konzerns,
dem der jeweiligen Auftraggeber angehört.
XI. Urheberrechte, Lizenzen und Vertragsstrafe:
51.) Urheberrechte:
Soweit MTS im Rahmen des Auftrags Sachen, Sachgesamtheiten oder Rechte zur
Entstehung oder zur Kenntnis des Auftraggebers bringt, bleiben die
Urheberrechte, die an solchen Sachen, Sachgesamtheiten oder Rechten bestehen
und beispielsweise in Programmiertätigkeiten, Beratungsunterlagen, Entwürfen,
Werbematerialien, Skizzen, Grafiken, Dokumentationen, Präsentationen gleich in
welchem Medium verkörpert sind, bei MTS.
52.) Eigentum an Vorlagen:
Das Eigentum an Vorlagen, insbesondere an Druckplatten, Kopiervorlagen, Filmen,
Filmnegativen, Stanzvorlagen, Blaupausen, Datenträgern wie CDs, Videokassetten,
Daten-CDs, DVDs, Daten-DVDs, Blu-ray Discs, steht MTS zu, auch wenn der
Auftraggeber für die Erstellung und Nutzung der Vorlage eine gesonderte
Vergütung entrichtet hat.
53.)
Software-Urheberrechte und -Lizenzbestimmungen/Nutzungsrechte:
Soweit MTS im Rahmen des Auftrags Software zur Entstehung oder zur Kenntnis des
Auftraggebers bringt, bleiben die Software-Urheberrechte (insbesondere
betreffend den Quellcode von Computer-Programmen) bei MTS. Datenträger bleiben
im Eigentum von MTS. Lizenzbestimmungen von MTS werden gesondert ausgehändigt
und sind vom Auftraggeber zu beachten ("Software-Lizenzvertrag").
Lizenzbestimmungen aufgrund von Rechten Dritter, die an der Software bestehen,
werden dem Auftraggeber in Abschrift ausgehändigt und sind vom Auftraggeber zu
beachten. Der Umfang der Nutzungsrechte des Auftraggebers richtet sich nach dem
gesonderten "Software-Lizenzvertrag" in seiner jeweils gültigen
Fassung. Nach der Durchführung und Beendigung des Auftrags sind Programme beim
Auftraggeber physikalisch endgültig zu löschen und Datenträger vom Auftraggeber
an MTS zurück zu geben.
54.) Konzepte:
Soweit MTS im Rahmen des Auftrags Konzepte zur Entstehung oder zur Kenntnis des
Auftraggebers bringt, steht das geistige Eigentum an ihnen MTS auch dann
vertraglich und relativ zum Auftraggeber zu, wenn ein absolutes
Immaterialgüterrecht (Urheberrecht; Software-Urheberrecht; etc.) an dem Konzept
nicht besteht oder nach in- oder ausländischem Recht nicht bestehen kann.
55.) Geheimhaltung bei
Urheberrechten, Software-Urheberrechten und Konzepten:
Alle Rechte von MTS nach den vorstehenden Regelungen sind Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse von MTS und unterliegen der Geheimhaltung. Der Auftraggeber
darf diese Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur im persönlichen, sachlichen,
zeitlichen und örtlichen Rahmen der mit MTS geschlossenen
Nutzungsvereinbarungen und des ihm von MTS ausgehändigten
"Software-Lizenzvertrages" nutzen, die anhand der jeweiligen
"Auftragsbestätigung" für den Einzelfall eng auszulegen sind.
56.) Kennzeichnung von Informationen
als "vertraulich":
Soweit MTS dem Auftraggeber andere als die vorbezeichneten Informationen mit
dem Vermerk "vertraulich" überlässt oder zugänglich macht, so sind
auch diese als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von MTS anzusehen, die der
Geheimhaltung unterliegen, und die der Auftraggeber nur im persönlichen,
sachlichen, zeitlichen und örtlichen Rahmen der mit MTS vereinbarten
"Auftragsbestätigung" nutzen darf, die für den Einzelfall eng
auszulegen ist.
57.) Vertragsstrafeversprechen:
Bei einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach den vorstehenden Regelungen
verspricht der Auftraggeber an MTS eine Vertragsstrafe von mindestens
100.000,00 € je Verletzungsfall, wobei MTS in jedem Einzelfall der Nachweis
eines höheren als des pauschalierten Schadens vorbehalten bleibt.
XII. Haftung:
58.) Einweisungsobliegenheit:
Soweit MTS und/oder von MTS eingesetzte Personen nach Weisung des Auftraggebers
tätig werden, so obliegt diesem eine fehlerfreie Einweisung, Anleitung und
Unterrichtung aller mit der Ausführung der jeweiligen Lieferung und/oder
Leistung befassten Personen.
59.) Haftungsverzicht bei Maßnahmen:
Soweit Maßnahmen auf Weisung des Auftraggebers von MTS und/oder von MTS
eingesetzten Personen durchgeführt werden, verzichtet der Auftraggeber auf
Schadensersatz aus Verletzungen seiner Rechte und von Rechten Dritter, die
darauf beruhen, dass die Einweidung, Anleitung und Unterrichtung der mit der
Ausführung der jeweiligen Lieferung und/oder Leistung befassten Personen
unvollständig, unrichtig, verspätet oder sonst ungenügend gewesen ist. Dies
gilt insbesondere bei Schäden aus der Verletzung von Urheberrechten, Patenten,
Markenrechten und sonstigen Immaterialgüterrechten Dritter oder bei einem
Eingriff in den Gewerbebetrieb eines Dritten durch eine Äußerung oder eine Präsentation,
wenn diese Verletzungen oder Eingriffe darauf zurück zu führen sind, dass MTS
auf Materialien, Vorlagen, Instruktionen, Konzepte oder Ideen des Auftraggebers
zurückgegriffen hat, welche eine solche Verletzung oder einen solchen Eingriff
bereits enthalten.
60.) Haftungsfreistellungsanspruch
bei Maßnahmen:
In einem Fall der Verletzung oder behaupteten Verletzung von
Immaterialgüterrechten Dritten wie vorstehend beschrieben wird der Auftraggeber
MTS von allen Ansprüchen des verletzten oder durch einen Eingriff betroffenen
Dritten freistellen, und zwar bereits nach der außergerichtlichen Abmahnung des
Dritten sowie im Verfahren über Einstweiligen Rechtsschutz und im
Hauptsacheverfahren dadurch, dass der Auftraggeber MTS zur Prüfung und ggf.
Abwehr der Ansprüche des Dritten einen Rechtsanwalt nach Wahl von MTS zu den
gesetzlichen Gebühren nach RVG oder nach Wahl von MTS zu einem am Sitz des
Rechtsanwalts ortsüblichen Stundenhonorar bezahlt und bevorschusst, und dass
der Auftraggeber etwa auf MTS entfallende Gerichtskosten trägt und
Schadensersatzforderungen des Dritten gegen MTS begleicht.
61.) Vertretenmüssen:
MTS hat - soweit in den folgenden Klauseln nichts anderes geregelt ist - nur
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, es sei denn, die einfache
Fahrlässigkeit bezieht sich auf die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten
("vertragswesentliche Pflichten") oder hat Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zum Gegenstand.
62.) Haftung bei Rechtsmängeln,
Garantieversprechen und Produkthaftung:
Für Rechtsmängel, Garantieversprechung und Ansprüche aus gesetzlicher
Produkthaftung, die nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden können, haftet
MTS uneingeschränkt.
63.) Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen:
Bei dem Einsatz von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen hat MTS nur Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, es sei denn, die einfache Fahrlässigkeit
bezieht sich auf die Verletzung vertraglicher Kardinalpflichten
("vertragswesentliche Pflichten") durch einen Erfüllungsgehilfen oder
hat Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zum
Gegenstand.
64.) Haftungsbegrenzung auf typische
Schäden und Schadensfolgen:
Haftung von MTS ist auf Schäden und Schadensfolgen beschränkt, die
typischerweise bei Geschehensabläufen der fraglichen Art entstehen. MTS steht
nicht für Schäden ein, die sich aus einem untypischen Schadensverlauf ergeben
oder aus der Tatsache, dass der Auftraggeber seine Schadensminderungspflicht
untypisch verletzt hat.
65.) Schadensminderungspflicht des
Auftraggebers:
Soweit der Auftraggeber seine Obliegenheit verletzt, MTS auf das Risiko eines
ungewöhnlich hohen Schadens oder auf die Möglichkeit eines für MTS sonst nicht
zu erwartenden Kausalverlaufs zu einem Schaden aufmerksam zu machen, oder
soweit der Auftraggeber bei einem eingetretenen oder sich entwickelnden Schaden
seine Obliegenheit verletzt, dem Schaden oder dessen Vertiefung entgegen zu
wirken, wird zugunsten von MTS ein Mitverschulden des Auftraggebers von
mindestens 50 % vermutet.
66.) Begrenzung der Haftungssumme:
Haftungssumme ist auf den Auftragswert begrenzt, es sei denn, es handelt sich um
die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit, oder die Haftung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung von MTS oder seiner Erfüllungsgehilfen.
67.) Höhere Gewalt:
MTS haftet nicht im Falle höherer Gewalt, so bei Krieg, Bürgerkrieg,
Naturkatastrophen, Kernkraftunfällen, Rohstoff- und Energiemangel und
vergleichbaren Ereignissen und Entwicklungen.
68.) Arbeitskampf:
Streiks und Arbeitskämpfe bei MTS, bei Zulieferern und Dienstleistern von MTS
oder bei Transport- und Versandunternehmen, deren sich MTS bedient, gelten als
höhere Gewalt im Sinne der vorstehenden Regelung.
69.) Haftungsausschluss bei
Instruktionsmängeln:
Die Haftung für Schäden, welche auf einer unzureichenden Einweisung, Anleitung,
Unterrichtung und Überwachung von Personen beruhen, die von MTS unter der
Einweisung, Anleitung, Unterrichtung und Überwachung des Auftraggebers oder
eines seiner Konzernunternehmen eingesetzt werden, ist ausgeschlossen.
XIII. Haftung für anvertraute Gegenstände:
70.) Eigene und anvertraute
Gegenstände:
MTS haftet für anvertraute Gegenstände nur mit der Sorgfalt, die MTS gegenüber
eigenen Gegenständen walten lässt, insbesondere muss MTS anvertraute Gegenstände
nicht besser, geschützter oder sorgfältiger transportieren, lagern oder
verwenden, als eigene Gegenstände.
71.) Transport, Lagerung und
Verwendung von Gegenständen:
Transport durch Dritte, die Lagerung bei Dritten und die Verwendung von
Gegenständen des Auftraggebers durch Dritte erfolgen auf Gefahr und Rechnung
des Auftraggebers.
72.) Nur einzelvertraglicher
Versicherungsschutz für Gegenstände:
Gegenstände des Auftraggebers sind nur versichert, sofern der Auftraggeber eine
von MTS angebotene/vermittelte oder eine eigene Versicherung jeweils auf eigene
Rechnung abschließt. MTS ist nicht verpflichtet, überlassene Gegenstände zu
versichern, es sei denn aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung in der
Auftragsbestätigung. Soweit der Auftraggeber eine von MTS
angebotene/vermittelte Versicherung abschließt, sollen damit alle Ansprüche des
Auftraggebers gegen MTS aus der Beschädigung oder Verschlechterung von
Gegenständen des Auftraggebers oder Dritter gegen MTS abgegolten und erledigt
sein.
XIV. Öffentlichkeitsarbeit/Umgang mit Daten:
73.) Verschwiegenheit über
Vertragskonditionen:
Der Auftraggeber wird sich gegenüber Dritten nicht über Inhalt und
Angemessenheit der Vertragskonditionen von MTS, insbesondere nicht über
Preislisten und Preisvereinbarungen, äußern.
74.) Pressearbeit:
MTS ist berechtigt, Pressemitteilungen des Auftraggebers, die sich auf die
Zusammenarbeit mit MTS beziehen, vor Veröffentlichung zu prüfen und zu
kommentieren. Soweit Publikationen gleich in welchem Medium auf Arbeiten oder
Vorarbeiten von MTS beruhen, kann MTS verlangen, in der Publikation selbst als
Urheber namhaft gemacht zu werden.
75.) Logo, Link und Referenzliste:
MTS ist berechtigt, auf Publikationen des Auftraggebers, die sich auf die
Zusammenarbeit mit MTS beziehen, oder die auf Arbeiten oder Vorarbeiten von MTS
beruhen, gleich in welchem Medium mit dem eigenen Logo zu werben. MTS ist
ferner berechtigt, auf der eigenen Homepage das Logo des Auftraggebers mit oder
ohne einen Link auf dessen Homepage als Referenz zu verwenden und den
Auftraggeber in gleicher Weise auf einer Referenzliste unter Verwendung von
dessen Logo zu führen.
76.) Dokumentation:
MTS ist berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und die Ergebnisse
dieser Zusammenarbeit, soweit sie zur Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit
bestimmt sind ("Präsentationen"), in gleich welchen Medien
aufzunehmen, zu speichern, zu sichern und zu verwerten.
77.) Speicherung in Datenbanken:
MTS wird den Verlauf und die Ergebnisse der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber
in Datenbanken speichern. Der Auftraggeber kann auf diesen Datenbestand nur
nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung zugreifen.
78.) Datenschutz:
Der Auftraggeber garantiert MTS, dass die MTS zur Verfügung gestellten Daten
nach den vorstehenden Regelungen dokumentiert und gespeichert werden dürfen und
Datenschutzrechte von Mitarbeitern des Auftraggebers oder von Dritten dem nicht
entgegen stehen.
79.) Eigenwerbung:
MTS darf die Ergebnisse der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, soweit diese
zur Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit bestimmt sind
("Präsentationen"), insbesondere zu Zwecken der Eigenwerbung um
gleich oder ähnlich gelagerte Aufträge für Lieferungen und Leistungen
verwenden.
XV. Kommunikation bei der Vertragsdurchführung und -beendigung:
80.) Unterscheidung von
Vertragsdurchführung und Vertragsbeendigung:
Die Regeln des Abschnitts XV. unterscheiden zwischen Kommunikation bei der
Vertragsdurchführung und Kommunikation bei der Vertragsbeendigung. Für beide
Bereiche sollen unterschiedliche Kommunikationsregeln zur Anwendung kommen.
81.) Zulässigkeit von
E-Mail-Korrespondenz:
Bei der Vertragsdurchführung ist die Korrespondenz via E-Mail zulässig und
erwünscht. MTS wird dem Auftraggeber die E-Mail-Adressen innerhalb des
Unternehmens MTS nennen, welche die kürzesten Reaktionszeiten ermöglichen, und
der Auftraggeber wird ausschließlich diese E-Mail-Adressen für seine
Kommunikation mit MTS benutzen.
82.) Unverschlüsselte
E-Mail-Korrespondenz:
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die E-Mail-Korrespondenz
unverschlüsselt stattfindet. Der Auftraggeber und MTS werden aus diesem Umstand
keine Ansprüche gegeneinander ableiten.
83.) Herkunftsbeweis bei
E-Mail-Korrespondenz:
Trägt eine E-Mail einen Absender, der dem Auftraggeber zugeordnet werden kann
("beispielmann@auftraggeber.com"), so ist damit die Herkunft der
E-Mail vom Auftraggeber bewiesen und der Inhalt für den Auftraggeber
verbindlich.
84.) Verschärfte Schriftform
(Einschreiben/Rückschein) bei Vertragsbeendigung:
Bei der Vertragsbeendigung durch Rücktritt, Kündigung, Anfechtung oder auf
andere Weise gilt verschärfte Schriftform dahingehend, dass nur ein
Einschreiben mit Rückschein des Auftraggebers die Beendigung des Vertrages
gegenüber MTS herbei führen kann.
XVI. Allgemeine Bestimmungen (vgl. auch oben I. und II.)
85.) Zurückbehaltung:
Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber MTS nur mit
Forderungen ausüben, die gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder unstreitig
sind.
86.) Aufrechnung:
Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen gegenüber MTS aufrechnen, die
gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
87.) Teilunwirksamkeit:
Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieses AGB-Vertragswerks oder einzelner
Bestimmungen in einer "Auftragsbestätigung", in deren
"Anhängen" oder in weiteren Vertragsdokumenten berührt nicht die
Wirksamkeit eines geschlossenen Vertrages im übrigen.
88.) Ergänzende Vertragsauslegung:
An die Stelle einer unwirksamen Klausel tritt diejenige Vereinbarung, welche
die Parteien gewählt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der unwirksamen Klausel
erkannt hätten. Ist eine solche Vereinbarung nicht feststellbar, so gilt die
gesetzliche Regelung.
89.) Rechtswahl:
Es gilt deutsches Recht.
90.) Ausschluss des UN-Kaufrechts:
Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
91.) Güteversuch:
Im Streitfall haben der Auftraggeber und MTS einen Güteversuch zu unternehmen,
dem die Geschäftsleitung beider Unternehmen in Begleitung je eines
Rechtsanwalts beiwohnen sollen. Eine ohne vorherigen Güteversuch erhobene Klage
ist unwirksam, es sei denn, dieser wurde vom Gegner verweigert.
92.) Schiedsgericht:
Bei Gegenstandswerten unter 10.000,00 € entscheidet ein Schiedsrichter, den die Anwaltskammer Frankfurt am Main aus den Reihen der im
Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main zugelassenen Rechtsanwälte bestimmen soll,
wenn sich die Parteien nicht auf einen Schiedsrichter einigen können. Bei
Gegenstandswerten über 10.000,00 € entscheidet ein Schiedsgericht aus drei
Schiedsrichtern, von denen jede Partei einen Schiedsrichter benennt, die
zusammen den Vorsitzenden wählen, den die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main
aus den Reihen der im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main zugelassenen
Rechtsanwälte bestimmt, wenn sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen
Vorsitzenden einigen können.
93.) Tätigkeit als Rechtsanwalt und
Schiedsrichter:
Die Ernennung eines bereits zuvor für MTS oder für den Auftraggeber, gleich
in welchem Zusammenhang, tätigen Rechtsanwalts als Schiedsrichter oder
Vorsitzenden des Schiedsgerichts, ist unzulässig.
94.) Gerichtsstand:
Gerichtsstand ist Idstein.
95.) Internationale Zuständigkeit:
International zuständig ist die Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland.
Idstein, am 01. Juli 2010
